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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH

 

 

§ 1       Geltung der Bedingungen

 

  1. Die Lieferungen, Leistungen, Dienstleistungen und Angebote der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Unterzeichnung von Verträgen, Lieferscheinen, etc. erkennt der Käufer/Mieter unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Gegenbestätigungen des Käufers/Mieters unter Hinweiß auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Es sei denn, die Geschäftsbeziehung basiert auf den Bedingungen der VOL oder VOB. Sind diese zugrunde gelegt, ersetzen diese in allen Punkten die AGB der Firma SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH.

 

  1. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH diese schriftlich bestätigt.

 

 

§ 2       Angebot und Vertragsschluss

 

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH 30 Tage gebunden. Die Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Bestätigung der Vertragsparteien. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden, wobei hier die schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH maßgebend ist.

 

  1. Die in Prospekten, Flugblättern, Rundschreiben, Preislisten, Anzeigen, etc. enthaltenen Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.

 

§ 3       Preise und Zahlungen

 

  1. Die Preise sind in unserer Preisliste aufgeführt und verstehen sich zuzüglich der bei der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in unseren Auftragsbestätigungen und Rechnungen getrennt ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden getrennt berechnet.

 

  1. Fremdwährungen werden nach dem, für den Tag der Rechnungsstellung gültigen Wechselkurs umgerechnet.

 

  1. Preisangaben in Preislisten und Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.

 

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

 

  1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Unterkirnach. Die Versendung erfolgt unfrei und auf Kosten des Käufer/Mieters zuzüglich eines angemessenen Verpackungsaufschlages.

 

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH, 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

 

  1. Aufträge mit einem Nettovolumen von über 6000,- EUR werden generell ohne besondere Mitteilung in drei Teilen wie folgt abgerechnet bzw. zur Zahlung fällig: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Waren Lieferung durch die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH, 1/3 bei Abnahme durch den Kunden.

 

  1. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber, die anfallenden Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers/Mieters und sind sofort fällig. Die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH räumt sich das Recht ein, eventuelle Nebenkosten des Geldverkehrs dem Käufer/Mieter in Rechnung zu stellen. Wenn der Käufer/Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder eine Banklastschrift nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und dafür Verzugszinsen nach der gesetzlichen Regelung zu berechnen, auch wenn sie Schecks, Wechsel oder Banklastschriften angenommen hat. Die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH ist außerdem dazu berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

  1. Alle Zahlungen haben direkt an die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH zu erfolgen. Vertreter ohne schriftliche Vollmacht sind nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstiger Zahlungsmittel berechtigt.

 

  1. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH, soweit diese den Lieferverzug nicht zu vertreten hat.

 

  1. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, ist die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. In diesem Fall ist die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH berechtigt 20 % des Verkaufspreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzüglich verauslagten Kosten als Schadensersatz zu fordern.

 

  1. Für den Fall der Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Mieter, ist die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH zum Rücktritt des Mietvertrages berechtigt. In diesem Fall ist die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH berechtigt, bei Rücktritt bis 5 Tage vor Mietbeginn 50 % des Mietpreises und bei Rücktritt bis 2 Tage vor Mietbeginn 100 % des Mietpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzüglich verauslagten Kosten als Schadensersatz zufordern.

 

 

§ 4       Art der Lieferung, Gefahrenübergang, Haftung, Transportversicherung

 

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer/Mieter über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Personen übergeben worden ist oder zwecks Versand/Transport das Lager der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH verlassen hat.

 

  1. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers/Mieters verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer/Mieter über. Eine erneute Meldung der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der Käufer/Mieter die Entgegennahme der per Nachnahme oder sonst wie gelieferten Ware verweigert hat.

 

  1. Die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers/Mieters zu versichern.

 

 

§ 5       Liefer- und Lieferungszeit

 

  1. Die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH ist bemüht, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät sie in Verzug, so kann der Käufer/Mieter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen

 

  1. Die Dauer der vom Käufer/Mieter zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH beginnt.

 

  1. Die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH ist zu Teillieferung jederzeit berechtigt.

 

 

§ 6       Gewährleistung und Haftung

 

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH nach Ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers/Mieters Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

 

  1. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

Ab 01.01.2002 Gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten, bei Gebrauchtgeräten gilt die gesetzliche Gewährleistung von 12 Monaten jeweils mit dem Datum der Lieferung.

 

  1. Der Käufer/Mieter muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH von etwaigen Schäden oder Verlusten durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, unterrichten. Im Übrigen müssen der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH zur Besichtigung bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen jede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH aus.

 

  1. Werden, insbesondere bei Mietgeschäften, Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so haftet Käufer/Mieter für die entstandenen Schäden selbst bzw. es entfällt jede Gewährleistung.

 

§ 7       Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihr bezieht, behält die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Erweiterter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH in eine laufende Rechung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

 

  1. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH gehörender Ware erwirbt die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH gehörender Ware gemäß §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

 

  1. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH  gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der FA. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH, die jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihr Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH an dem Miteigentum entspricht.

 

  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk, Luftfahrzeug oder Kfz eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH nimmt die Abtretung an. §7 Abschnitt 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

  1. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3 und 4 auf die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenden Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH sofort fällig.

 

  1. Die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

 

  1. Über Zwangsvollsteckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

  1. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht der Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

 

  1. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist die Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

  1. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Fakturawert) der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH

 

 

§ 8       Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. SPOTLIGHT-Funktechnik GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Die Währung ist der EURO.

 

  1. Soweit gesetzlich zulässig, ist Villingen-Schwenningen ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Unterkirnach, den 27.07.2010